Rechtliches

Österreichisches Waffengesetz
§ 1 Zif. 1 Waffengesetz (WaffG 1996) bestimmt:
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen […].

§ 17 Abs. 1 Zif. 6 Waffengesetz (WaffG 1996) bestimmt:

Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen der unter der Bezeichnung […], „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.

Der Oberste Gerichtshof versteht unter „Totschlägern“ ihrem Wesen nach Hiebwaffen, die durch besondere Vorrichtungen dazu bestimmt sind, einen Menschen durch Schlageinwirkung zu töten. In diesem Sinn sind Totschläger biegsame, an einem Ende durch Metall oder ähnlich gewichtetes Massivmaterial beschwerte Schlaggeräte, welche die menschliche Hiebenergie durch den Schleudereffekt zu einer erheblichen zielbaren Auftreffenergie steigern […] und, so beschaffen, bei entsprechender Anwendung auch den Tod eines Menschen herbeiführen können. […]

Unter „Stahlruten“ versteht der Oberste Gerichtshof rutenförmige, biegsame, häufig endbeschwerte Metallpeitschen, die vielfach antennengleich zusammen geschoben werden können.

§ 17 Abs 1 Zif. 6 Waffengesetz stellt mit seiner Formulierung „bekannten Hiebwaffen“ nur auf die Bekanntheit der für verboten erklärten Waffentypen nach ihren allgemeinen Begriffsmerkmalen ab, nicht darauf, ob eine Hiebwaffe ihrer individuellen Beschaffenheit im Detail und ihrer (gebräuchlichen) Bezeichnung nach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesnorm als solche bereits bekannt war.

Die meisten Teleskopschlagstöcke werden als verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes eingestuft.

Gegenüber den verbotenen „Totschlägern“ und „Stahlruten“ wurden verschiedene Modelle von Teleskopschlagstöcken (auch Teleskopabwehrstöcke genannt), deren Beschaffenheit deutlich von den als „Totschläger“ und „Stahlruten“ bezeichneten verbotenen Waffen abweicht, zwar sehr wohl als Waffen im Sinne des Waffengesetzes (siehe ganz oben § 1 Ziff. 1WaffenG 1996), nicht jedoch als verbotene Waffen eingestuft.

Derartige legale Teleskopschlagstöcke weisen die Besonderheit auf, dass sie am vorderen Ende über keine gewichtete Stahlkugel oder ähnliches Massivmaterial verfügen und auch sonst nicht mit den „Totschlägern“ und „Stahlruten“ begrifflich eigentümlichen Wesensmerkmalen ausgestattet sind.

Solche gesetzlich zulässigen Modelle können im Waffenhandel grundsätzlich frei ab dem 18. Lebensjahr erworben werden (Ausnahme: Waffenverbot!).

Das Tragen eines solchen Teleskopschlagstockes ist im Allgemeinen erlaubt, ein ausdrückliches Verbot besteht allerdings z.B. bei Versammlungen, in Schutzzonen, Veranstaltungen, Großsportveranstaltungen, bei Gerichten etc. sowie natürlich bei einem aufrechten Waffenverbot.

Legale (und demnach nicht als verbotene Waffen geltende) Teleskopschlagstöcke erkennt man daran, dass sie über eine Bescheinigung des Österreichischen Innenministeriums verfügen, in der die Herstellerfirma und die Modellbezeichnung genannt sind, und unter Hinweis auf die Bewertung eines Amtssachverständigen zwar als Waffe im Sinne des § 1 WaffenG 1996 angesehen werden, nicht aber – wie andere Teleskopschlagstöcke – als verbotene Waffen gem. § 17Abs. 1 Zif. 6 WaffG gelten.

Erlaubte Teleskopschlagstöcke sind z.B. folgende Modelle:

  • BONOWI Auto-Lock EKA (Einsatzstock kurz ausziehbar)
  • B&T Triton AR Teleskopschlagstock
  • Monadnock Autolock mit Safety Tip oder Power Safety Tip

Die vom Innenministerium anerkannt legalen Modelle erhält man im Waffenhandel in Österreich mit einer Bescheinigung in Kopie.

Stand: 01/2018